Der Gasnetzbetreiber unterliegt grundsätzlich der Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 17 EnWG, soweit der Anschluss wirtschaftlich zumutbar und technisch möglich ist. Das bedeutet: In Gebieten mit bestehender Gasinfrastruktur und einem entsprechenden Kundenantrag besteht regelmäßig ein Anspruch auf Herstellung des Anschlusses. Eine Erweiterung des Netzes über den bestehenden Ausbaustand hinaus ist für Taunusstein nicht vorgesehen. Ein aktives Abtrennen von Bestandskunden durch den Netzbetreiber ist aktuell gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) war die Installation von Gasheizungen bis zum 31.12.2024 ohne Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich. Dies führte in der Vergangenheit zu einer erhöhten Bereitschaft, einen Gasanschluss zu beantragen. Für Neuinstallationen ab 2025 schreibt das GEG hingegen eine stufenweise steigende Einbindung erneuerbarer Energien vor, die ab Mitte 2028 einen Anteil von 65 % erreichen muss. Ab dem Jahr 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger wie Erdgas vollständig untersagt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verschärfungen sowie der erwarteten Preisentwicklung ist in den kommenden Jahren mit einer rückläufigen Nachfrage nach Erdgasanschlüssen und -versorgung zu rechnen.
Nirgendwo werden mehr Hausgasanschlüsse realisiert als in Taunusstein in den letzten Monaten.
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Warum greift die Stadt und der Versorger nicht ein und unterbreitet den Menschen attraktive Alternativen?
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Letztes Update: 18. Dezember 2025
Veröffentlicht am 18. Dezember 2025
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